Patentanwalt Kassel/Hessen
Patent Kassel

Markenschutz
Marke (früher Warenzeichen)



Gegenstand

Der Gegenstand einer Marke ist in den meisten Fällen ein Begriff, der sich als Wort schreiben lässt oder eine Wort-Bild-Kombination oder nur ein Bild.

Markenanmeldungen können jedoch auch auf Melodien, Gerüche sowie abstrakt auf Farben oder Farbkombinationen gerichtet sein.

Wichtigste Voraussetzungen

Eine Marke soll eine gewisse Originalität aufweisen und (was oft damit gleichbedeutend ist) soll nicht die Waren oder die Dienstleistungen, für die sie als Herkunftszeichen gedacht ist, glatt beschreiben. Natürlich sind beschreibende Anklänge sehr beliebt und meist vor dem Patentamt durchsetzbar.

Weiter darf eine Marke nicht mit einer anderen Marke verwechselbar sein. Die Beurteilung, ob Verwechslungsgefahr mit einer anderen Marke vorliegt oder nicht, ist meist eine komplexe Angelegenheit und sollte einem Patentanwalt überlassen werden.

Amtliche Prüfung

Ein wichtiges amtliches Prüfungskriterium ist, ob die Markenanmeldung die Waren oder Dienstleistungen, die mit ihr verbunden sind, glatt beschreibt oder nicht. Eine Prüfung auf Kollision bezüglich Verwechslungsgefahr mit anderen, vorher existierenden Marken findet in Deutschland während des Eintragungsverfahrens nicht statt.

Wirkung

Aus einer rechtsbeständigen eingetragenen Marke kann ein Unterlassungsanspruch gegen Dritte abgeleitet werden, die den selben oder einen ähnlichen Namen bzw. eine ähnliche Marke führen, sofern eine Verwechslungsgefahr besteht. Berühmte Marken werden vorrangiger behandelt. Eine eingetragene Marke sollte benutzt werden und ihr Schutzumfang groß gehalten werden, damit sie nicht durch andere, später erfolgte Markenanmeldungen mit der Zeit verwässert wird.

Beitrag zum geschäftlichen Erfolg

Dieser Beitrag kann sehr wesentlich sein, wie Beispiele aus der Werbung in Funk und Fernsehen täglich belegen. Eine griffige Marke macht möglicherweise aus einem nur mittelmäßigen Produkt einen Verkaufserfolg, nicht zuletzt deshalb, weil in hoch entwickelten Ländern ein gewisses "Markenbewusstsein" vorhanden ist. Die Marke hat vom Gesetzgeber gewollt in erster Linie eine herkunftsbezeichnende Funktion, das heißt sie soll dazu dienen, dass der Verbraucher ein Produkt aufgrund der Marke wiedererkennt, beispielsweise weil er mit einer Marke bestimmte Qualitätsvorstellungen verknüpft. Ein gut gewählter Markenname hat zweifelsohne einen nicht zu unterschätzenden Werbeeffekt, wenn er positiv von den Verbrauchern aufgenommen wird und sich diese leicht an die Marke erinnern.