Patentanwalt Kassel/Hessen
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Fallstricke und Überraschungen bei Erfindungen von Arbeitnehmern

Das Arbeitnehmererfindungsgesetz (abgekürzt: ArbnErfG) regelt unter anderem den Rechtsübergang aller relevanten Rechte an einer
Erfindung, die ein Arbeitnehmer in bestimmten Fällen privat oder im Rahmen seiner Tätigkeit als Arbeitnehmer macht, auf den Arbeitgeber.

Viele Arbeitgeber und Arbeitnehmer wissen oder wussten nicht, dass bis zum Stichtag 31.07.2009 die Rechtslage so war, dass ein
Arbeitgeber eine Erfindung, die ihm von einem Arbeitnehmer in irgendeiner Weise zur Kenntnis gebracht („gemeldet“) wurde, jedenfalls
explizit und schriftlich "in Anspruch nehmen" musste, wenn er die Rechte zur Nutzung der Erfindung in seinem Betrieb überhaupt
erlangen wollte. Tat der Arbeitgeber dies nicht innerhalb einer Frist von 4 Monaten nach ordnungsgemäßer „Meldung“, so blieben alle
Rechte an der Erfindung beim Erfinder, also dem Arbeitnehmer.

Dabei hat der BGH sehr arbeitnehmerfreundlich die Formerfordernisse für eine rechtswirksame „Meldung“ ausdrücklich niedrig gehalten,
aber für den Arbeitgeber bei seiner „Inanspruchnahme“ ausdrücklich hoch gehalten. Der Arbeitnehmer hatte es also relativ leicht, eine
Erfindung zu melden, der Arbeitgeber jedoch hatte es relativ schwer, die Rechte an der Erfindung dann nach erfolgter Meldung auch
rechtswirksam zu erhalten.

Dies hat zur Folge, dass es in der Wirtschaft mangels korrekter Inanspruchnahme durch den Arbeitgeber eine große Anzahl von nicht
in Anspruch genommenen Arbeitnehmererfindungen geben dürfte, die aber gleichwohl vom Arbeitgeber im Rahmen des Unternehmens
genutzt werden oder wurden, sei es mit flankierender Schutzrechtsanmeldung durch den Arbeitgeber oder ohne.

Hier schlummern, unerkannte, verborgene und zum Teil hohe wirtschaftliche Risiken für den Arbeitgeber, die es für ihn zu begrenzen
gilt. Im schlimmsten Falle droht unter anderem Schadensersatz in Form einer anteiligen Gewinnherausgabe nachträglich für eine
ganze Reihe von Jahren, in denen das „erfindungsbehaftete“ Produkt bis dato erfolgreich verkauft wurde, oder zumindest
bereicherungsrechtliche Ansprüche.

Umgekehrt kann ein Arbeitnehmererfinder möglicherweise umfangreiche Ansprüche gegen seinen Arbeitgeber oder Ex-Arbeitgeber
(auch nach Kündigung oder Rentenbeginn) geltend machen, die direkt aus seiner persönlichen Erfinderschaft ableitbar sind.

Dieses Gesetz ist in der Praxis wohl oft nicht beachtet worden, sei es aus Unkenntnis oder aus anderen Gründen heraus. Das Gesetz
stammt ursprünglich bereits aus dem Jahre 1957, ist also schon recht alt, und hat seine letzte wichtige Änderung zum 31. Juli 2009
erfahren. Diese letzte Änderung hat die oben geschilderte Situation deutlich entschärft, es dürfte jedoch noch eine Menge von Altfällen
geben, in denen die Rechte an einer solchen Erfindung mangels Inanspruchnahme in klarer Weise beim Arbeitnehmererfinder liegen
und der Arbeitgeber die erfindungsbehafteten Produkte jahrelang unberechtigt verkauft.

Hier gilt es also, diese Rechte nachträglich zu sichern, bzw. Ansprüche durchzusetzen. Ich stehe Ihnen hierbei gern beratend zur Seite.

T. Reinhardt

Patentanwalt

European Patent and Trademark Attorney